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Anhang 1 - Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV)

Artikel 1 V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2252; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.09.2005; FNA: 2129-27-2-20 Umweltschutz
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Anhang 1 (zu § 3 Abs. 5 und § 4) Zuordnungskriterien für den Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren Einsatz als Deponieersatzbaustoff



Beim Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren Einsatz als Deponieersatzbaustoff für die in § 4 beschriebenen Fälle sind die Anforderungen nach den Tabellen 1 und 2 einzuhalten. Weitere Parameter sowie die Bestimmungen der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können von der zuständigen Behörde festgelegt werden.

Tabelle 1
Zuordnungskriterien für Deponieklasse, konkretisiert in Tabelle 2 Spalte (...)
Nr.EinsatzbereichDK 0, Deponie nach § 3 Abs. 2 der Abfallablagerungsverordnung DK I DK II DK III
1Geologische Barriere  
1.1Technische Maßnahmen zur Vervollständigung oder
Verbesserung der geologischen Barriere1)
(4)(4)(4)(4)
2Basisabdichtungssystem
2.1Mineralische Dichtungsschicht2) X4)(4)(5)(5)
2.2Schutzlage/Schutzschicht2)X4)(7)(8)(9)
2.3Mineralische Entwässerungsschicht2) (6)(7)(8)(9)
3Deponietechnisch notwendige Baumaßnahmen im Deponiekörper (z. B. Trenndämme, Fahrstraßen, Gaskollektoren), Profilierung des Deponiekörpers sowie Ausgleichsschicht und Gasdränschicht des Oberflächenabdichtungssystems 6)
3.1Einsatz auf Deponien oder Monodeponien, die alle
Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach § 3 Abs. 1, 2 oder 4 der Deponieverordnung oder § 3 oder § 4 der Abfallablagerungsverordnung einhalten
(6)(7)(8)(9)
3.2Einsatz auf Deponien oder Monodeponien, die entweder alle Anforderungen an die geologische Barriere oder alle Anforderungen an das Basisabdichtungssystem nach § 3 Abs. 1, 2 oder 4 der Deponieverordnung oder § 3 oder § 4 der Abfallablagerungsverordnung einhalten (6)(6)5(7)(8)
3.3Einsatz auf Deponien oder Monodeponien, die nicht die Anforderungen nach Nummer 3.1, aber mindestens die Anforderungen nach Nummer 11 der TA Abfall oder nach Nummer 11 der TA Siedlungsabfall einhalten (6)(6)5(6)5(6)5
4Oberflächenabdichtungssystem
4.1Mineralische Abdichtung2) X4)(5)(5)(5)
4.2Schutzlage/Schutzschicht2)X4)X4)(5)(5)
4.3Entwässerungsschicht2)3) X4)(5)(5)(5)
4.4 RekultivierungsschichtAnhang 5 DepV Anhang 5 DepV Anhang 5 DepV Anhang 5 DepV

1) Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Untergrundes (Hintergrundbelastung) kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetreibers zulassen, dass die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 4 überschritten werden. Dabei darf die Hintergrundbelastung nicht überschritten werden.

2) Errichtet der Deponiebetreiber die mineralische Abdichtung, die Schutzlage/Schutzschicht oder die Entwässerungsschicht als gleichwertige Systemkomponenten oder als eine gleichwertige Kombination von Systemkomponenten nach Satz 1 von Anhang 1 Nr. 1 oder 2 der Deponieverordnung oder führt er andere geeignete Maßnahmen nach § 14 Abs. 6 der Deponieverordnung aus und erbringt er auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt den Nachweis, dass die hierfür verwendeten Deponieersatzbaustoffe trotz Überschreitung einzelner Zuordnungswerte keine Gefährdung für Boden oder Grundwasser darstellen, kann die zuständigen Behörde deren Einsatz zulassen.

3) Werden andere Deponieersatzbaustoffe als Bodenmaterial eingesetzt, ist ihr Einsatz zulässig, wenn mindestens die Anforderungen eingehalten werden, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken für den Fall des offenen Einbaus zulässig wäre.

4)
Bei einer Deponie der Klasse 0 und Klasse I ist nach Anhang 1 der Deponieverordnung der Einbau des Elementes grundsätzlich nicht erforderlich.

5) Kann der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt den Nachweis erbringen, dass die deponietechnisch notwendigen Baumaßnahmen im Deponiekörper, die Profilierung oder die Herstellung der Ausgleichsschicht und Gasdränschicht unterhalb des Oberflächenabdichtungssystems mit Deponieersatzbaustoffen, die einzelne Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 überschreiten, keine Gefährdung für Boden oder Grundwasser darstellt, kann sie auch höher belastete Deponieersatzbaustoffe zum Einsatz zulassen. Im Fall von Satz 1 müssen die Deponieersatzbaustoffe bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse I aber mindestens die Anforderungen einhalten, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen zulässig wäre. Im Fall von Satz 1 müssen die Deponieersatzbaustoffe bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse II aber mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 7 einhalten. Im Fall von Satz 1 müssen die Deponieersatzbaustoffe bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse III aber mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 8 einhalten.

6) Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens (Hintergrundbelastung) im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetreibers zulassen, dass für die standortbezogen erhöhten Parameter die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 bis zur Höhe der Hintergrundbelastung überschritten werden. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein.


Tabelle 2
1
Nr.
2
Parameter
3456789
1Festigkeit 1)        
1.01FlügelscherfestigkeitkN/m²≥ 25 ≥ 25 ≥ 25 ≥ 25 ≥ 25 ≥ 25
1.02Axiale Verformung %≤ 20 ≤ 20 ≤ 20 ≤ 20 ≤ 20 ≤ 20
1.03Einaxiale Druckfestig-
keit
kN/m²≥ 50 ≥ 50 ≥ 50 ≥ 50 ≥ 50 ≥ 50
2Organischer Anteil
des Trockenrück-
standes der Original-
substanz 2)
       
2.01bestimmt als Glüh-
verlust
in Masse% ≤ 3 ≤ 3 ≤ 3 3) ≤ 3 3) ≤ 5 3) ≤ 5 3)
2.02bestimmt als TOC in Masse% ≤ 1 ≤ 1 ≤ 1 3) ≤ 1 3) ≤ 3 3) ≤ 3 3)
3Feststoffkriterien       
3.01Extrahierbare lipophile
Stoffe der Original-
substanz
in Masse%   ≤ 0,1 ≤ 0,4 4) ≤ 0,8 4) ≤ 0,8 4)
3.02EOXin mg/kg TM ≤ 1 ≤ 3     
3.03Kohlenwasserstoffin mg/kg TM ≤ 100 ≤ 300 ≤ 500    
3.04Summe BTEX in mg/kg TM ≤ 1 ≤ 1 ≤ 6    
3.05Summe LHKW in mg/kg TM ≤ 1 ≤ 1     
3.06Summe PAK nach EPA in mg/kg TM ≤ 1 ≤ 5 ≤ 30    
3.07PCB (Summe der
6 PCB-Kongenere
nach Ballschmiter -
Σ 6 PCB)
in mg/kg TM ≤ 0,02 ≤ 0,1 ≤ 1    
3.08Säureneutralisations-
kapazität
mmol/kg     ist zu
ermitteln
4Eluatkriterien       
4.01pH-Wert 5)  6,5-96,5-95,5-135,5-135,5-134-13
4.02Leitfähigkeitin μS/cm ≤ 500 ≤ 500 ≤ 1.000 ≤ 10.000 ≤ 50.000 ≤ 100.000
4.03DOC 6) in mg/l   ≤ 5 ≤ 50 7) ≤ 80 8) ≤ 100
4.04Phenolein mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,05 ≤ 0,05 ≤ 0,2 ≤ 50 ≤ 100
4.05Arsenin mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,01 ≤ 0,04 ≤ 0,2 ≤ 0,2 9) ≤ 2,5 11)
4.06Bleiin mg/l ≤ 0,02 ≤ 0,04 ≤ 0,05 ≤ 0,2 ≤ 1 ≤ 5 11)
4.07Cadmiumin mg/l ≤ 0,002 ≤ 0,002 ≤ 0,004 ≤ 0,05 ≤ 0,1 ≤ 0,5 11)
4.08Kupferin mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,05 ≤ 0,15 ≤ 1 ≤ 5 ≤ 10 11)
4.09Nickelin mg/l ≤ 0,04 ≤ 0,04 ≤ 0,04 ≤ 0,2 ≤ 1 ≤ 4 11)
4.10Quecksilberin mg/l ≤ 0,0002 ≤ 0,0002 ≤ 0,001 ≤ 0,005 ≤ 0,02 ≤ 0,2 11)
4.11Zinkin mg/l ≤ 0,1 ≤ 0,1 ≤ 0,3 ≤ 2 ≤ 5 ≤ 20 11)
4.12Chrom(VI)in mg/l ≤ 0,015 ≤ 0,015 ≤ 0,03 ≤ 0,05 ≤ 0,1 ≤ 0,5 11)
4.13Thalliumin mg/l ≤ 0,001 ≤ 0,001     
4.14Chlorid 12) in mg/l ≤ 10 ≤ 10 ≤ 80 ≤ 1.500 14) ≤ 1.500 14) ≤ 2.500
4.15Sulfat 12) in mg/l ≤ 50 ≤ 50 ≤ 100 13) ≤ 2.000 14) ≤ 2.000 14) ≤ 5.000
4.16Cyanid,
leicht freisetzbar
in mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,01 ≤ 0,01 ≤ 0,1 ≤ 0,5 ≤ 1
4.17Fluoridin mg/l   ≤ 0,5 ≤ 5 ≤ 15 10) ≤ 50
4.18Ammoniumstickstoffin mg/l   ≤ 1 ≤ 4 ≤ 200 ≤ 1 000
4.19AOXin mg/l   ≤ 0,05 ≤ 0,3 ≤ 1,5 ≤ 3
4.20Wasserlöslicher Anteil
(Abdampfrückstand) 12)
in Masse% ≤ 0,4 ≤ 0,4 ≤ 1 ≤ 3 ≤ 6 ≤ 10
4.21Bariummg/l  ≤ 2 ≤ 5 14) ≤ 10 14) ≤ 30 11)
4.22Chrom, gesamt mg/l  ≤ 0,05 ≤ 0,3 14) ≤ 1 14) ≤ 7 11)
4.23Molybdänmg/l  ≤ 0,05 ≤ 0,3 14) ≤ 1 14) ≤ 3 11)
4.24Antimonmg/l  ≤ 0,006 ≤ 0,03 14) ≤ 0,07 14) ≤ 0,5 11)
4.25Selenmg/l  ≤ 0,01 ≤ 0,03 14) ≤ 0,05 14) ≤ 0,7 11)


1)
Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden. Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.

2)
Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.

3)
Überschreitungen des Feststoff-TOC auf bis zu 5 Masse% sind unter der Voraussetzung, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: Bodenaushub; Abfälle auf Gipsbasis; Faserzemente; mineralische Bauabfälle mit geringfügigen Fremdanteilen; Gießereialtsand; Straßenaufbruch auf Asphaltbasis; Schlacken; vergleichbar zusammengesetzte Abfälle. Überschreitungen des Feststoff-TOC über 5 Masse% hinaus sind unter der Voraussetzung zulässig, dass der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird und der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen der Deponieverordnung und denen der Abfallablagerungsverordnung - nicht beeinträchtigt wird. Eine Ablagerung des Abfalls ist nur zulässig, wenn entweder die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nummer 5 nach Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung) unterschritten oder der gemessene organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlenstoff verursacht wird und in beiden Fällen der Brennwert des Abfalls 6.000 kJ/kg nicht übersteigt.

4)
Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.

5)
Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.

6)
Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht bei seinem pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 eingehalten wird.

7)
Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse I verwertet werden.

8)
Überschreitungen des DOC-Gehaltes bis max. 100 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

9)
Überschreitungen des Arsengehaltes bis max. 0,5 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

10)
Überschreitungen des Fluoridgehaltes bis max. 25 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

11)
Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

12)
An Stelle von Nummer 4.14 (Chlorid) und Nummer 4.15 (Sulfat) kann Nummer 4.20 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.

13)
Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C0-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1.500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.

14)
Gilt nicht, wenn auf der Deponie oder einem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert oder verwertet werden.





 

Frühere Fassungen von Anhang 1 DepVerwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2860

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang 1 DepVerwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 1 DepVerwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DepVerwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 DepVerwV Grundsätze (vom 01.02.2007)
... nach Anhang 2 eingehalten werden. (5) Die Zuordnungskriterien nach Anhang 1 sind im unvermischten Abfall einzuhalten. Eine Vermischung von Abfällen untereinander oder ... oder mit anderen Abfällen oder Materialien zur Erreichung der Zuordnungskriterien nach Anhang 1 ist unzulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für das Zuordnungskriterium ...
§ 4 DepVerwV Einsatz und Zuordnung
... nur zulässig, wenn die Zuordnungskriterien für den jeweiligen Einsatzbereich nach Anhang 1 eingehalten werden. (2) Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von ... zumutbar - erreicht werden kann und 3. die Zuordnungskriterien nach Anhang 1 Tabelle 1 Nr. 3 eingehalten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien
V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860
Artikel 3 AbfDepAnnRichtlUmsV Änderung der Deponieverwertungsverordnung
... ausschließlich mineralische Abfälle zugelassen." 2. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:  ...