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Artikel 3 - Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (AbfDepAnnRichtlUmsV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Deponieverwertungsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 DepVerwV § 3, Anhang 1, Anhang 2

Die Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 2 wird dem bisherigen Satz 1 folgender Satz vorangestellt:

„Als Deponieersatzbaustoff oder als Ausgangsstoff zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sind, außer für die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems, ausschließlich mineralische Abfälle zugelassen."

2.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)
Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird in Spalte 2 das Fußnotenzeichen „6)" eingefügt und nach Fußnote 5 folgende Fußnote 6 angefügt:

„6)
Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens (Hintergrundbelastung) im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetreibers zulassen, dass für die standortbezogen erhöhten Parameter die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 bis zur Höhe der Hintergrundbelastung überschritten werden. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein."

bb)
In Fußnote 5 werden nach den Wörtern „erbringen, dass" die Wörter „die deponietechnisch notwendigen Baumaßnahmen im Deponiekörper," eingefügt.

b)
Tabelle 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Tabelle 2

1
Nr.
2
Parameter
3456789
1Festigkeit 1)        
1.01FlügelscherfestigkeitkN/m²≥ 25 ≥ 25 ≥ 25 ≥ 25 ≥ 25 ≥ 25
1.02Axiale Verformung %≤ 20 ≤ 20 ≤ 20 ≤ 20 ≤ 20 ≤ 20
1.03Einaxiale Druckfestig-
keit
kN/m²≥ 50 ≥ 50 ≥ 50 ≥ 50 ≥ 50 ≥ 50
2Organischer Anteil
des Trockenrück-
standes der Original-
substanz 2)
       
2.01bestimmt als Glüh-
verlust
in Masse% ≤ 3 ≤ 3 ≤ 3 3) ≤ 3 3) ≤ 5 3) ≤ 5 3)
2.02bestimmt als TOC in Masse% ≤ 1 ≤ 1 ≤ 1 3) ≤ 1 3) ≤ 3 3) ≤ 3 3)
3Feststoffkriterien       
3.01Extrahierbare lipophile
Stoffe der Original-
substanz
in Masse%   ≤ 0,1 ≤ 0,4 4) ≤ 0,8 4) ≤ 0,8 4)
3.02EOXin mg/kg TM ≤ 1 ≤ 3     
3.03Kohlenwasserstoffin mg/kg TM ≤ 100 ≤ 300 ≤ 500    
3.04Summe BTEX in mg/kg TM ≤ 1 ≤ 1 ≤ 6    
3.05Summe LHKW in mg/kg TM ≤ 1 ≤ 1     
3.06Summe PAK nach EPA in mg/kg TM ≤ 1 ≤ 5 ≤ 30    
3.07PCB (Summe der
6 PCB-Kongenere
nach Ballschmiter -
Σ 6 PCB)
in mg/kg TM ≤ 0,02 ≤ 0,1 ≤ 1    
3.08Säureneutralisations-
kapazität
mmol/kg     ist zu
ermitteln
4Eluatkriterien       
4.01pH-Wert 5)  6,5-96,5-95,5-135,5-135,5-134-13
4.02Leitfähigkeitin μS/cm ≤ 500 ≤ 500 ≤ 1.000 ≤ 10.000 ≤ 50.000 ≤ 100.000
4.03DOC 6) in mg/l   ≤ 5 ≤ 50 7) ≤ 80 8) ≤ 100
4.04Phenolein mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,05 ≤ 0,05 ≤ 0,2 ≤ 50 ≤ 100
4.05Arsenin mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,01 ≤ 0,04 ≤ 0,2 ≤ 0,2 9) ≤ 2,5 11)
4.06Bleiin mg/l ≤ 0,02 ≤ 0,04 ≤ 0,05 ≤ 0,2 ≤ 1 ≤ 5 11)
4.07Cadmiumin mg/l ≤ 0,002 ≤ 0,002 ≤ 0,004 ≤ 0,05 ≤ 0,1 ≤ 0,5 11)
4.08Kupferin mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,05 ≤ 0,15 ≤ 1 ≤ 5 ≤ 10 11)
4.09Nickelin mg/l ≤ 0,04 ≤ 0,04 ≤ 0,04 ≤ 0,2 ≤ 1 ≤ 4 11)
4.10Quecksilberin mg/l ≤ 0,0002 ≤ 0,0002 ≤ 0,001 ≤ 0,005 ≤ 0,02 ≤ 0,2 11)
4.11Zinkin mg/l ≤ 0,1 ≤ 0,1 ≤ 0,3 ≤ 2 ≤ 5 ≤ 20 11)
4.12Chrom(VI)in mg/l ≤ 0,015 ≤ 0,015 ≤ 0,03 ≤ 0,05 ≤ 0,1 ≤ 0,5 11)
4.13Thalliumin mg/l ≤ 0,001 ≤ 0,001     
4.14Chlorid 12) in mg/l ≤ 10 ≤ 10 ≤ 80 ≤ 1.500 14) ≤ 1.500 14) ≤ 2.500
4.15Sulfat 12) in mg/l ≤ 50 ≤ 50 ≤ 100 13) ≤ 2.000 14) ≤ 2.000 14) ≤ 5.000
4.16Cyanid,
leicht freisetzbar
in mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,01 ≤ 0,01 ≤ 0,1 ≤ 0,5 ≤ 1
4.17Fluoridin mg/l   ≤ 0,5 ≤ 5 ≤ 15 10) ≤ 50
4.18Ammoniumstickstoffin mg/l   ≤ 1 ≤ 4 ≤ 200 ≤ 1 000
4.19AOXin mg/l   ≤ 0,05 ≤ 0,3 ≤ 1,5 ≤ 3
4.20Wasserlöslicher Anteil
(Abdampfrückstand) 12)
in Masse% ≤ 0,4 ≤ 0,4 ≤ 1 ≤ 3 ≤ 6 ≤ 10
4.21Bariummg/l  ≤ 2 ≤ 5 14) ≤ 10 14) ≤ 30 11)
4.22Chrom, gesamt mg/l  ≤ 0,05 ≤ 0,3 14) ≤ 1 14) ≤ 7 11)
4.23Molybdänmg/l  ≤ 0,05 ≤ 0,3 14) ≤ 1 14) ≤ 3 11)
4.24Antimonmg/l  ≤ 0,006 ≤ 0,03 14) ≤ 0,07 14) ≤ 0,5 11)
4.25Selenmg/l  ≤ 0,01 ≤ 0,03 14) ≤ 0,05 14) ≤ 0,7 11)


 
 
1)
Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden. Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.

2)
Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.

3)
Überschreitungen des Feststoff-TOC auf bis zu 5 Masse% sind unter der Voraussetzung, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: Bodenaushub; Abfälle auf Gipsbasis; Faserzemente; mineralische Bauabfälle mit geringfügigen Fremdanteilen; Gießereialtsand; Straßenaufbruch auf Asphaltbasis; Schlacken; vergleichbar zusammengesetzte Abfälle. Überschreitungen des Feststoff-TOC über 5 Masse% hinaus sind unter der Voraussetzung zulässig, dass der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird und der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen der Deponieverordnung und denen der Abfallablagerungsverordnung - nicht beeinträchtigt wird. Eine Ablagerung des Abfalls ist nur zulässig, wenn entweder die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nummer 5 nach Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung) unterschritten oder der gemessene organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlenstoff verursacht wird und in beiden Fällen der Brennwert des Abfalls 6.000 kJ/kg nicht übersteigt.

4)
Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.

5)
Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.

6)
Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht bei seinem pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 eingehalten wird.

7)
Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse I verwertet werden.

8)
Überschreitungen des DOC-Gehaltes bis max. 100 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

9)
Überschreitungen des Arsengehaltes bis max. 0,5 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

10)
Überschreitungen des Fluoridgehaltes bis max. 25 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

11)
Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

12)
An Stelle von Nummer 4.14 (Chlorid) und Nummer 4.15 (Sulfat) kann Nummer 4.20 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.

13)
Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C0-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1.500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.

14)
Gilt nicht, wenn auf der Deponie oder einem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert oder verwertet werden."

3.
Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe b und c werden jeweils die Wörter „Besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort „Gefährliche" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort „gefährlichen" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „ChromVI" durch die Angabe „Chrom(VI)" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AbfDepAnnRichtlUmsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfDepAnnRichtlUmsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
§ 25 DepV In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien (vom 01.12.2011)
... der Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts
V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Artikel 4 DepRVV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
...  3. die Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ...