Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.07.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV)

Artikel 1 V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2252; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.09.2005; FNA: 2129-27-2-20 Umweltschutz
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§ 7 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 Abs. 2 oder § 4 Deponieersatzbaustoffe oder Abfälle einsetzt,

2.
entgegen § 3 Abs. 4 stabilisierte oder verfestigte Abfälle verwendet,

3.
entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 Abfälle vermischt,

4.
entgegen § 5 Abfälle in Verkehr bringt oder

5.
entgegen § 6 Satz 1 oder 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt.



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