Ordnungswidrig im Sinne des §
61 Abs. 1 Nr. 5 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 Abs. 2 oder § 4 Deponieersatzbaustoffe oder Abfälle einsetzt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 4 stabilisierte oder verfestigte Abfälle verwendet,
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 Abfälle vermischt,
- 4.
- entgegen § 5 Abfälle in Verkehr bringt oder
- 5.
- entgegen § 6 Satz 1 oder 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt.