Siebte Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (7. BMVgBDGAnOÄndAnO k.a.Abk.)

A. v. 04.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 141; Geltung ab 01.07.2025
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium der Verteidigung ordnet aufgrund des § 33 Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes in der Fassung vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und des § 34 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, an:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2025 BMVgBDGAnO offen

Die Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. Juni 2013 (BGBl. I S. 1596), die zuletzt durch Artikel 1 der Anordnung vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 wird durch folgenden § 1 ersetzt:

 
§ 1

Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung und nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der ab dem 1. April 2024 geltenden Fassung wird für den jeweiligen Kommando- oder Geschäftsbereich übertragen:

1.
den Inspekteurinnen oder Inspekteuren

a)
des Heeres,

b)
der Luftwaffe,

c)
der Marine,

d)
des Cyber- und Informationsraums,

2.
der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber

a)
des Unterstützungskommandos der Bundeswehr,

b)
des Operativen Führungskommandos der Bundeswehr,

3.
den Präsidentinnen oder Präsidenten

a)
des Bildungszentrums der Bundeswehr,

b)
des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,

c)
des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,

d)
des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst,

e)
des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,

f)
des Bundessprachenamtes,

g)
der Truppendienstgerichte,

h)
der Universitäten der Bundeswehr,

4.
der Kommandeurin oder dem Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr,

5.
der Kommandeurin oder dem Kommandeur des Zentrums Innere Führung,

6.
der Leiterin oder dem Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,

7.
dem Leiter des Katholischen Militärbischofsamtes,

8.
der Leiterin oder dem Leiter des Militärrabbinats,

9.
der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder dem Bundeswehrdisziplinaranwalt,

10.
der dienstaufsichtführenden Rechtsberaterin oder dem dienstaufsichtführenden Rechtsberater in den dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie

11.
der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung."

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Artikel 2



Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius



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