Die
Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom
7. Juni 2013 (BGBl. I S. 1596), die zuletzt durch
Artikel 1 der Anordnung vom
15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird durch folgenden
§ 1 ersetzt:
-
- „§ 1
Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung und nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der ab dem 1. April 2024 geltenden Fassung wird für den jeweiligen Kommando- oder Geschäftsbereich übertragen:
- 1.
- den Inspekteurinnen oder Inspekteuren
- a)
- des Heeres,
- b)
- der Luftwaffe,
- c)
- der Marine,
- d)
- des Cyber- und Informationsraums,
- 2.
- der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber
- a)
- des Unterstützungskommandos der Bundeswehr,
- b)
- des Operativen Führungskommandos der Bundeswehr,
- 3.
- den Präsidentinnen oder Präsidenten
- a)
- des Bildungszentrums der Bundeswehr,
- b)
- des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
- c)
- des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- d)
- des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst,
- e)
- des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
- f)
- des Bundessprachenamtes,
- g)
- der Truppendienstgerichte,
- h)
- der Universitäten der Bundeswehr,
- 4.
- der Kommandeurin oder dem Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr,
- 5.
- der Kommandeurin oder dem Kommandeur des Zentrums Innere Führung,
- 6.
- der Leiterin oder dem Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,
- 7.
- dem Leiter des Katholischen Militärbischofsamtes,
- 8.
- der Leiterin oder dem Leiter des Militärrabbinats,
- 9.
- der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder dem Bundeswehrdisziplinaranwalt,
- 10.
- der dienstaufsichtführenden Rechtsberaterin oder dem dienstaufsichtführenden Rechtsberater in den dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie
- 11.
- der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung."
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.