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§ 8 - Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung (BeamtVAltGZustAnO)
A. v. 13.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 146, 170
Geltung ab 01.06.2025, abweichend siehe § 19; FNA: 2030-14-250 Beamte
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Geltung ab 01.06.2025, abweichend siehe § 19; FNA: 2030-14-250 Beamte
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§ 8 Sachliche Zuständigkeit bei Verschollenheit der versorgungsberechtigten Person
Zuständig für die Feststellung nach § 29 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, dass das Ableben einer versorgungsberechtigten Person nach § 2 Absatz 1 und 2 mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, sowie die weitere Festsetzung der Bezüge nach § 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, ist ab dem Ende des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnis die Generalzolldirektion.
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