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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2025 geltenden Beträge (SchKGBetrB 2025 k.a.Abk.)

B. v. 27.05.2025 BAnz AT 20.06.2025 B1
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 404-25-1-13 Nebengesetze zum Familienrecht

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 1. Juli 2025 SchKGBetrB 2024 offen

Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem 1. Juli 2025 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:

1.
Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1.500 Euro.

2.
Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 356 Euro.

3.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 440 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 440 Euro berücksichtigt.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Karin Prien