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Änderung § 23 KStG vom 01.01.2007

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§ 23 KStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 23 KStG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Steuersatz


(Text alte Fassung)

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.

(Text neue Fassung)

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.