Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSAbgV 2026 k.a.Abk.)

V. v. 22.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 220
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 8253-1-3-37 Künstlersozialversicherung
Eingangsformel
§ 1 Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe
§ 2 Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe



Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2026 beträgt 4,9 Prozent.

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§ 2 Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2026 KSAbgV 2024

Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 vom 4. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 240) tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 außer Kraft.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Bärbel Bas



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