Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 19/14 - (zu § 8 Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 10d Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und § 10a Sätze 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes) (BVerfGE20250723 k.a.Abk.)

B. v. 22.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 222
Geltung ab 27.09.2025; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung
Schlussformel

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 27. September 2025 KStG EStG GewStG

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2025 - 2 BvL 19/14 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 10d Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2840) und § 10a Sätze 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2922) sind, bezogen auf Körperschaftsteuersubjekte im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes und auf Gesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes, mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Stefanie Hubig



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