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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin (LwAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1995 BGBl. I S. 168
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 806-21-1-191 Berufliche Bildung

Anlage II (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin - zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert

Erstes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2.4 Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 3 Pflanzenproduktion,

lfd.
Nr. 4 Tierproduktion

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 Pflanzenproduktion

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

lfd.
Nr. 2.2 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Tierproduktion

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

lfd.
Nr. 2.2 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 Pflanzenproduktion

zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd.
Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Tierproduktion

zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd.
Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 betriebliche Ergebnisse

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 3 Pflanzenproduktion,

lfd.
Nr. 4 Tierproduktion

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 Pflanzenproduktion

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd.
Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung

weiter zu vermitteln und zu vertiefen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Tierproduktion

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd.
Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung

weiter zu vermitteln und zu vertiefen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 betriebliche Ergebnisse

weiter anzuwenden und zu vertiefen.



 

Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II LwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LwAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung ...