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Artikel 10 - Haushaltsbegleitgesetz 2025 (HBeglG 2025 k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 1. Januar 2025 KHEntgG § 7, § 8

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe „§ 17b Absatz 4b Satz 4" durch die Angabe „§ 17b Absatz 4b Satz 5" ersetzt.

2.
§ 8 Absatz 11 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Das Krankenhaus berechnet abweichend von Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz bei Patientinnen und Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe von 3,25 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus."