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Artikel 10 - Haushaltsbegleitgesetz 2025 (HBeglG 2025 k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 KHEntgG § 7, § 8

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe „§ 17b Absatz 4b Satz 4" durch die Angabe „§ 17b Absatz 4b Satz 5" ersetzt.

2.
§ 8 Absatz 11 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Das Krankenhaus berechnet abweichend von Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz bei Patientinnen und Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe von 3,25 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus."

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Zitierungen von Artikel 10 Haushaltsbegleitgesetz 2025

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 HBeglG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBeglG 2025 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Artikel 13a PflegeBefEG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. Nach § 6 Absatz 3 Satz ...