Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 11 - Haushaltsbegleitgesetz 2025 (HBeglG 2025 k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 KHG § 12b, § 17b, § 37

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 12b Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Beträge, die dem Transformationsfonds nach § 221a Absätze 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugeführt werden, erhöhen das Fördervolumen des Transformationsfonds für das Kalenderjahr, in dem die Zuführung erfolgt. Die Höhe der übertragenen Fördermittel, die durch die Länder oder durch mehrere Länder gemeinsam beantragt werden können, richtet sich nach Absatz 2 Satz 2 und 3."

2.
§ 17b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Sie haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten bis zum 30. September 2019 in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen je voll- oder teilstationärem Belegungstag auszuweisen und den Katalog jährlich weiterzuentwickeln; nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen sind bei der Weiterentwicklung der bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen in diesem Katalog zu berücksichtigen."

b)
Nach Absatz 4b Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen sind bei der Ermittlung der Vorhaltebewertungsrelationen zu berücksichtigen."

3.
§ 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Abweichend von Satz 2 erster Halbsatz hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 jeweils anstelle der nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Kalenderjahr 2024 übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, zugrunde zu legen und diesen Krankenhausfällen die Vorhaltebewertungsrelationen für das jeweilige Kalenderjahr, für das die Ermittlung erfolgt, zuzuordnen."

b)
Satz 7 wird gestrichen.

c)
Nach dem neuen Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:

„Bei der Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land nach Satz 2 oder Satz 6 sind Vorhaltebewertungsrelationen von Fällen, die im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden, nicht zu berücksichtigen; das Nähere ist in dem nach Satz 5 zu erstellenden Konzept festzulegen."



 

Zitierungen von Artikel 11 Haushaltsbegleitgesetz 2025

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 HBeglG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBeglG 2025 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 7 PflFAssGEG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17a Absatz 1 Satz 2 ...