(1) 1Es wird eine Altbatteriekommission eingerichtet. 2Sie berät die zuständige Behörde bei
- 1.
- Fragen zu technischen Standards der Verwiegung von Batterien, die in anderen Produkte eingebaut sind, zur Ermittlung der Beteiligungsmenge nach § 7 Absatz 2,
- 2.
- Maßnahmen zur Verbesserung der flächendeckenden Sammlung von Altbatterien nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1,
- 3.
- Fragen der technischen Einordnung von Batterien in die jeweilige Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542,
- 4.
- der Ermittlung der Ausgleichssätze nach § 31 Absatz 7 Satz 1 und
- 5.
- der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten nach § 31 Absatz 7 Satz 5.
3Die zuständige Behörde unterstützt die Altbatteriekommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch eine Geschäftsstelle.
4Die Geschäftsstelle ist für die Einberufung und Organisation der Sitzungen verantwortlich.
(2) 1Die Beratung durch die Altbatteriekommission erfolgt in Form von Empfehlungen. 2Die Empfehlungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. 3Einzelheiten hierzu werden in der Geschäftsordnung nach Absatz 4 geregelt. 4Entscheidungen in den Verfahren nach Absatz 1 Satz 2, die von Empfehlungen der Altbatteriekommission abweichen, sind zu begründen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann die Altbatteriekommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Empfehlung abzugeben. 2Wird innerhalb dieser Frist keine Empfehlung abgegeben, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Altbatteriekommission fortgesetzt.
(4) 1Die Altbatteriekommission gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen an. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. 3Mit der Zustimmung der zuständigen Behörde ist die Altbatteriekommission eingerichtet. 4Die zuständige Behörde kann die Altbatteriekommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Geschäftsordnung zur Zustimmung vorzulegen. 5Wird innerhalb dieser Frist keine Geschäftsordnung vorgelegt, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Altbatteriekommission fortgesetzt.
(1) 1Die Altbatteriekommission besteht aus zwölf Mitgliedern. 2Die Mitglieder verteilen sich wie folgt:
- 1.
- drei Vertreter der Hersteller und Händler,
- 2.
- drei Vertreter der Organisationen für Herstellerverantwortung,
- 3.
- ein Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
- 4.
- ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
- 5.
- ein Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,
- 6.
- zwei Vertreter der überlassungspflichtigen Dritten und
- 7.
- ein Vertreter der Umwelt- oder Verbraucherschutzverbände.
3Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.
4Eine Vergütung oder Erstattung von Auslagen wird nicht gewährt.
(2)
1Die jeweiligen Verbände und sonstigen Interessenvertreter benennen der zuständigen Behörde die Mitglieder und Stellvertretungen.
2Dazu fordert die zuständige Behörde die Verbände und sonstigen Interessenvertreter auf, innerhalb einer Frist eine einvernehmliche Benennung der Mitglieder und Stellvertretungen vorzunehmen.
3Wird innerhalb dieser Frist keine einvernehmliche Benennung vorgenommen, werden die jeweiligen Mitglieder und Stellvertretungen durch die zuständige Behörde benannt.
4Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung nach
§ 35 Absatz 4 Satz 1 geregelt.