Kapitel 7 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

Artikel 1 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
Geltung ab 07.10.2025; FNA: 2129-74 Umweltschutz
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Teil 2 Bewirtschaftung von Altbatterien
Kapitel 7 Beauftragung Dritter, Vollzug
§ 40 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
§ 41 Vollzug

Teil 2 Bewirtschaftung von Altbatterien

Kapitel 7 Beauftragung Dritter, Vollzug

§ 40 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung


§ 40 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die nach der Verordnung (EU) 2023/1542 und nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. 2Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. 3Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

(2) 1Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und Teil 2 dieses Gesetzes zu beauftragen. 2Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen. 3Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. 4Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.

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§ 41 Vollzug


§ 41 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Organisationen für Herstellerverantwortung die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 und § 13 sowie die Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach Artikel 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 23 dauerhaft sicherzustellen.

(2) 1Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.



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