Änderung Artikel 11 Batt-EU-AnpG vom 28.11.2025

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Artikel 11 Batt-EU-AnpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.11.2025 geltenden Fassung
Artikel 11 Batt-EU-AnpG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 11 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 4 bis 7 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(3) (aufgehoben)

(4) Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 tritt am 18. Februar 2027 in Kraft.



 



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