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Synopse aller Änderungen des Batt-EU-AnpG am 28.11.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. November 2025 durch Artikel 3 des 2. ElektroGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des Batt-EU-AnpG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| Batt-EU-AnpG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.11.2025 geltenden Fassung | Batt-EU-AnpG n.F. (neue Fassung) in der am 28.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286 |
|---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1) Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien | |
| (Text alte Fassung) Artikel 2 Erste Änderung des Batterierecht-Durchführungsgesetzes | (Text neue Fassung) Artikel 2 (aufgehoben) |
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Artikel 6 Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes Artikel 7 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Artikel 8 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Artikel 9 Folgeänderungen Artikel 10 Außerkrafttreten Artikel 11 Inkrafttreten Schlussformel Anhang EU-Rechtsakte: Anhang zu Artikel 9 Absatz 5 Nummer 3 Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis | |
Artikel 2 Erste Änderung des Batterierecht-Durchführungsgesetzes | Artikel 2 (aufgehoben) |
| Das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: '§ 13 Sammelziele (1) Bei der Berechnung der Sammelquote nach Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 darf die Masse der im Berichtsjahr zurückgenommenen Blei-Säure-Gerätealtbatterien nur soweit herangezogen werden, als sie die Masse der von den jeweils im Berichtsjahr beteiligten Herstellern im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstmals auf dem Markt bereitgestellten Blei-Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt. (2) Für die Berechnung der Sammelquote nach Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 bezogen auf das Berichtsjahr ist auf die Massen an Gerätebatterien oder LV-Batterien abzustellen, die insgesamt von den jeweils im Berichtsjahr an der Organisation für Herstellerverantwortung beteiligten Herstellern jeweils durchschnittlich in den dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahren erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurden. (3) Bei einem unterjährigen Wechsel eines Herstellers von einer Organisation für Herstellerverantwortung zu einer anderen Organisation für Herstellerverantwortung wird die erstmals auf dem Markt bereitgestellte Masse an Gerätebatterien oder Batterien für leichte Verkehrsmittel der dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre bei der Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 2 bis 3 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 im zeitlichen Verhältnis der jeweiligen Beteiligung im Berichtsjahr der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung zugerechnet. Hersteller, die die Beauftragung einer Organisation für Herstellerverantwortung beenden, ohne daran anschließend eine andere Organisation für Herstellerverantwortung zu beauftragen, gelten für die Berechnung der Sammelquote bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Beendigung der Beauftragung als bei der bisherigen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt. (4) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt ist, die zur Erfüllung der Ermittlung der Sammelquote erforderlichen Daten auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung bereitzustellen. Absatz 1 gilt für Hersteller, die die erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen entsprechend.' 2. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 6 wird gestrichen. b) In Absatz 3 wird die Angabe '5 bis 7' durch die Angabe '5, 7' ersetzt. | |
Artikel 11 Inkrafttreten | |
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 4 bis 7 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. | |
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. | (3) (aufgehoben) |
(4) Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 tritt am 18. Februar 2027 in Kraft. | |
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