Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2026) (MinAusbVBek 2026 k.a.Abk.)

B. v. 07.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 235
Geltung ab 11.10.2025; FNA: 806-22-15-3 Berufliche Bildung
Bekanntmachung
Schlussformel

Bekanntmachung



Aufgrund des § 17 Absatz 2 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), wird bekannt gemacht:

Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 begonnen wird,

im ersten Jahr einer Berufsausbildung 724 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes),

im zweiten Jahr einer Berufsausbildung 854 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes),

im dritten Jahr einer Berufsausbildung 977 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes) und

im vierten Jahr einer Berufsausbildung 1.014 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Berufsbildungsgesetzes).

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Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag D. Mahlberg



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