Das
EES-Durchführungsgesetz vom
20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106; 2025 I Nr. 202), wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 12 wird die Angabe „Länder." durch die Angabe „Länder," ersetzt.
- 2.
- Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
- „13.
- die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden, soweit sie nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind."