interne Verweise
Zitat in folgenden NormenPflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
§ 54 PflFAssAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung ... Person die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 26 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes ablegen kann. (3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17181/v331247.htm