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Artikel 1 - Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (22. AWVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 82 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4b wird durch die folgende Nummer 4b ersetzt:
- „4b.
- Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 18. Juli 2025,".
- bb)
- Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
- „10.
- Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 18. Juli 2025,".
- cc)
- In Nummer 15 wird die Angabe „(ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77) oder" durch die Angabe „(ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77)," ersetzt.
- dd)
- In Nummer 16 wird nach der Angabe „(ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17)" die Angabe „oder" eingefügt.
- ee)
- Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 17 eingefügt:
- „17.
- Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom 25. Juli 2025".
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 765/2006" die Angabe „in der Fassung vom 18. Juli 2025" eingefügt.
- bb)
- Vor Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 bis 3 eingefügt:
- „1.
- entgegen Artikel 1gb Absatz 1 Buchstabe a eine bestehende Beteiligung ausweitet,
- 2.
- entgegen Artikel 1gb Absatz 1 Buchstabe b sich an einem Darlehen, einem Kredit oder einem sonstigen Finanzmittel beteiligt,
- 3.
- entgegen Artikel 1gb Absatz 1 Buchstabe c ein dort genanntes neues Gemeinschaftsunternehmen gründet,".
- cc)
- Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden zu den Nummern 4 bis 6.
- dd)
- Nummer 4 wird zu Nummer 7 und die Angabe „trifft oder" wird durch die Angabe „trifft," ersetzt.
- ee)
- Nummer 5 wird zu Nummer 8 und die Angabe „entgegennimmt." wird durch die Angabe „entgegennimmt," ersetzt.
- ff)
- Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 13 eingefügt:
- „9.
- entgegen Artikel 1u Absatz 3 nach dem 31. Oktober 2025 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet oder
- 10.
- entgegen Artikel 1zb Absatz 1 eine dort genannte Transaktion tätigt,
- 11.
- entgegen Artikel 1zc Absatz 1 Güter befördert,
- 12.
- entgegen Artikel 1zc Absatz 1c nach dem 31. Oktober 2025 Güter befördert,
- 13.
- entgegen Artikel 1zc Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte Änderung vornimmt."
- c)
- Absatz 5 wird gestrichen.
- d)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „erwirbt oder" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „gründet oder" durch die Angabe „gründet," ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4 wird die Angabe „erbringt." durch die Angabe „erbringt oder" ersetzt.
- dd)
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- entgegen Artikel 2d Absatz 2 mit einem dort genannten Schiff einen dort genannten Hafen anläuft oder in einem dort genannten Hafen einen Zwischenstopp einlegt."
- e)
- Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 833/2014" die Angabe „in der Fassung vom 18. Juli 2025" eingefügt.
- bb)
- Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a bis 5g eingefügt:
- „5a.
- entgegen Artikel 3ea Absatz 1 mit einem dort genannten Schiff in einen Hafen oder in eine Schleuse einläuft,
- 5b.
- entgegen Artikel 3g Absatz 1 Buchstabe c ein Eisen- oder Stahlerzeugnis befördert,
- 5c.
- entgegen Artikel 3l Absatz 1 Güter befördert,
- 5d.
- entgegen Artikel 3l Absatz 1c nach dem 31. Oktober 2025 Güter befördert,
- 5e.
- entgegen Artikel 3l Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte Änderung vornimmt,
- 5f.
- entgegen Artikel 3s Absatz 1 Buchstabe a mit einem dort genannten Schiff einen dort genannten Hafen, eine dort genannte Ankerzone oder eine dort genannte Schleuse anläuft,
- 5g.
- entgegen Artikel 3s Absatz 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schiff betreibt oder mit einer Besatzung ausstattet,".
- cc)
- Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 13a und 13b eingefügt:
- „13a.
- entgegen Artikel 5ab Absatz 1, Artikel 5ac Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 5ae Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, Artikel 5af Absatz 1 oder Artikel 5ag Absatz 1 eine dort genannte Transaktion tätigt,
- 13b.
- entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich nach dem 31. Oktober 2025 mit einem dort genannten System oder Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet,".
- dd)
- Nach Nummer 15 wird die folgende Nummer 15a eingefügt:
- „15a.
- entgegen Artikel 5h Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nach dem 31. Oktober 2025 eine dort genannte Transaktion tätigt,".
- ee)
- Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 16a eingefügt:
- „16a.
- entgegen Artikel 5k Absatz 1 einen dort genannten Vertrag erfüllt,".
- ff)
- In Nummer 18 wird die Angabe „registriert oder" durch die Angabe „registriert," ersetzt.
- gg)
- Nach Nummer 18 wird die folgende Nummer 18a eingefügt:
- „18a.
- entgegen Artikel 5m Absatz 2 nach dem 31. Oktober 2025 für einen dort genannten Trust oder eine dort genannte ähnliche Rechtsgestaltung handelt oder dies einer anderen Person ermöglicht,".
- hh)
- In Nummer 19 wird die Angabe „bekleiden." durch die Angabe „bekleiden oder" ersetzt.
- ii)
- Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 20 eingefügt:
- „20.
- entgegen Artikel 5t Absatz 1 eine Zuwendung, einen wirtschaftlichen Vorteil oder eine wirtschaftliche Unterstützung entgegennimmt."
- f)
- Absatz 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3 wird gestrichen.
- bb)
- Nummer 24 wird durch die folgende Nummer 24 ersetzt:
- „24.
- entgegen Artikel 31 Buchstabe b einen dort genannten Vermittlungsdienst erbringt."
- g)
- Nach Absatz 14 wird der folgende Absatz 15 eingefügt:„(15) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1a Absatz 1 oder Artikel 1b Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2642 in der Fassung vom 15. Juli 2025 eine dort genannte Transaktion tätigt."
- 2.
- Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
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