Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (22. AWVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 261; Geltung ab 01.11.2025

Artikel 1 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. November 2025 AWV § 82, Anlage 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4b wird durch die folgende Nummer 4b ersetzt:

„4b.
Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 18. Juli 2025,".

bb)
Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:

„10.
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 18. Juli 2025,".

cc)
In Nummer 15 wird die Angabe „(ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77) oder" durch die Angabe „(ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77)," ersetzt.

dd)
In Nummer 16 wird nach der Angabe „(ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17)" die Angabe „oder" eingefügt.

ee)
Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 17 eingefügt:

„17.
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom 25. Juli 2025".

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 765/2006" die Angabe „in der Fassung vom 18. Juli 2025" eingefügt.

bb)
Vor Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 bis 3 eingefügt:

„1.
entgegen Artikel 1gb Absatz 1 Buchstabe a eine bestehende Beteiligung ausweitet,

2.
entgegen Artikel 1gb Absatz 1 Buchstabe b sich an einem Darlehen, einem Kredit oder einem sonstigen Finanzmittel beteiligt,

3.
entgegen Artikel 1gb Absatz 1 Buchstabe c ein dort genanntes neues Gemeinschaftsunternehmen gründet,".

cc)
Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden zu den Nummern 4 bis 6.

dd)
Nummer 4 wird zu Nummer 7 und die Angabe „trifft oder" wird durch die Angabe „trifft," ersetzt.

ee)
Nummer 5 wird zu Nummer 8 und die Angabe „entgegennimmt." wird durch die Angabe „entgegennimmt," ersetzt.

ff)
Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 13 eingefügt:

„9.
entgegen Artikel 1u Absatz 3 nach dem 31. Oktober 2025 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet oder

10.
entgegen Artikel 1zb Absatz 1 eine dort genannte Transaktion tätigt,

11.
entgegen Artikel 1zc Absatz 1 Güter befördert,

12.
entgegen Artikel 1zc Absatz 1c nach dem 31. Oktober 2025 Güter befördert,

13.
entgegen Artikel 1zc Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte Änderung vornimmt."

c)
Absatz 5 wird gestrichen.

d)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „erwirbt oder" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „gründet oder" durch die Angabe „gründet," ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „erbringt." durch die Angabe „erbringt oder" ersetzt.

dd)
Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
entgegen Artikel 2d Absatz 2 mit einem dort genannten Schiff einen dort genannten Hafen anläuft oder in einem dort genannten Hafen einen Zwischenstopp einlegt."

e)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 833/2014" die Angabe „in der Fassung vom 18. Juli 2025" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a bis 5g eingefügt:

„5a.
entgegen Artikel 3ea Absatz 1 mit einem dort genannten Schiff in einen Hafen oder in eine Schleuse einläuft,

5b.
entgegen Artikel 3g Absatz 1 Buchstabe c ein Eisen- oder Stahlerzeugnis befördert,

5c.
entgegen Artikel 3l Absatz 1 Güter befördert,

5d.
entgegen Artikel 3l Absatz 1c nach dem 31. Oktober 2025 Güter befördert,

5e.
entgegen Artikel 3l Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte Änderung vornimmt,

5f.
entgegen Artikel 3s Absatz 1 Buchstabe a mit einem dort genannten Schiff einen dort genannten Hafen, eine dort genannte Ankerzone oder eine dort genannte Schleuse anläuft,

5g.
entgegen Artikel 3s Absatz 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schiff betreibt oder mit einer Besatzung ausstattet,".

cc)
Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 13a und 13b eingefügt:

„13a.
entgegen Artikel 5ab Absatz 1, Artikel 5ac Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 5ae Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, Artikel 5af Absatz 1 oder Artikel 5ag Absatz 1 eine dort genannte Transaktion tätigt,

13b.
entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich nach dem 31. Oktober 2025 mit einem dort genannten System oder Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet,".

dd)
Nach Nummer 15 wird die folgende Nummer 15a eingefügt:

„15a.
entgegen Artikel 5h Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nach dem 31. Oktober 2025 eine dort genannte Transaktion tätigt,".

ee)
Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 16a eingefügt:

„16a.
entgegen Artikel 5k Absatz 1 einen dort genannten Vertrag erfüllt,".

ff)
In Nummer 18 wird die Angabe „registriert oder" durch die Angabe „registriert," ersetzt.

gg)
Nach Nummer 18 wird die folgende Nummer 18a eingefügt:

„18a.
entgegen Artikel 5m Absatz 2 nach dem 31. Oktober 2025 für einen dort genannten Trust oder eine dort genannte ähnliche Rechtsgestaltung handelt oder dies einer anderen Person ermöglicht,".

hh)
In Nummer 19 wird die Angabe „bekleiden." durch die Angabe „bekleiden oder" ersetzt.

ii)
Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 20 eingefügt:

„20.
entgegen Artikel 5t Absatz 1 eine Zuwendung, einen wirtschaftlichen Vorteil oder eine wirtschaftliche Unterstützung entgegennimmt."

f)
Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird gestrichen.

bb)
Nummer 24 wird durch die folgende Nummer 24 ersetzt:

„24.
entgegen Artikel 31 Buchstabe b einen dort genannten Vermittlungsdienst erbringt."

g)
Nach Absatz 14 wird der folgende Absatz 15 eingefügt:

„(15) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1a Absatz 1 oder Artikel 1b Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2642 in der Fassung vom 15. Juli 2025 eine dort genannte Transaktion tätigt."

2.
Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.