(1) Die Aussteller von Wertpapieren, auf welche dieses Gesetz anzuwenden ist, haben innerhalb eines Monats seit seinem Inkrafttreten bei der Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 29) für jede Wertpapierart die Feststellung zu beantragen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bereinigung gegeben sind. In dem Antrag sind Gesamtbetrag, Stückelung, Ausgabejahr, Buchstaben- und Serienbezeichnung und sonstige Merkmale der Wertpapierart anzugeben. Abschrift des Antrags hat der Aussteller der Bankaufsichtsbehörde und der Wertpapiersammelbank zu übersenden, in deren Bezirk er seinen Sitz hat.
(2) Die Entscheidung ist der Bankaufsichtsbehörde und dem Aussteller vom Amts wegen zuzustellen.
(3) Gegen die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung steht der Bankaufsichtsbehörde und dem Aussteller die sofortige Beschwerde (§ 34) zu; die sofortige Beschwerde ist nicht an die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 2 gebunden.
(4) Die in diesem Verfahren getroffene Entscheidung bindet Gerichte und Verwaltungsbehörden.