Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 5 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)

G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung

§ 5



(1) Stellt der Aussteller den Antrag nach § 4 Abs. 1 nicht fristgemäß, so hat die Bankaufsichtsbehörde den Antrag zu stellen.

(2) Die Bankaufsichtsbehörde kann bei der Kammer für Wertpapierbereinigung auch die Feststellung beantragen, daß eine Wertpapierart nicht unter das Gesetz fällt.

(3) Die Bankaufsichtsbehörde übersendet der Wertpapiersammelbank Abschrift der Anträge nach Absatz 1 und 2.

(4) Die Kammer für Wertpapierbereinigung hat den Aussteller zu den Anträgen nach Absatz 1 und 2 zu hören. Im übrigen ist § 4 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.



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