(1) Stellt der Aussteller den Antrag nach § 4 Abs. 1 nicht fristgemäß, so hat die Bankaufsichtsbehörde den Antrag zu stellen.
(2) Die Bankaufsichtsbehörde kann bei der Kammer für Wertpapierbereinigung auch die Feststellung beantragen, daß eine Wertpapierart nicht unter das Gesetz fällt.
(3) Die Bankaufsichtsbehörde übersendet der Wertpapiersammelbank Abschrift der Anträge nach Absatz 1 und 2.
(4) Die Kammer für Wertpapierbereinigung hat den Aussteller zu den Anträgen nach Absatz 1 und 2 zu hören. Im übrigen ist § 4 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.