(1) Ist in dem Verfahren nach §§ 4, 5 rechtskräftig festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bereinigung der Wertpapierart gegeben sind, so hat die Bankaufsichtsbehörde die Entscheidung unter genauer Bezeichnung der Wertpapierart im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(2) Der erste Tag des Kalendermonats, der auf den Ausgabetag der Nummer des Bundesanzeigers folgt, in dem die Bekanntmachung enthalten ist, gilt als Stichtag im Sinne dieses Gesetzes.