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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 14 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)
G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
§ 14
(1) Wer eine Gutschrift auf Sammeldepotkonto beansprucht (Anmelder), hat sein Recht durch Vermittlung einer Anmeldestelle bei der Prüfstelle anzumelden. Anmeldestellen sind die Kreditinstitute im Währungsgebiet und die Kreditinstitute in Berlin, soweit sie von der Berliner Zentralbank ermächtigt sind, als solche tätig zu werden. Die in Satz 2 genannten Kreditinstitute können eigene Bestände bei der Prüfstelle unmittelbar anmelden.
(2) Im Prüfungsverfahren vertritt die Anmeldestelle den Anmelder nach seinen Weisungen. Sie benachrichtigt ihn von den ergangenen Entscheidungen. Sie erteilt ihm Gutschrift entsprechend den Gutschriften der Wertpapiersammelbank.
(3) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung oder dem Oberlandesgericht kann sich der Anmelder statt durch die Anmeldestelle durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1719/a24484.htm
