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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 17 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)

G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung

§ 17



(1) Die Anmeldung muß innerhalb von sechs Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) bei der Anmeldestelle eingehen.

(2) Die Anmeldestelle hat auf der Anmeldung das Eingangsdatum zu vermerken und das Konto zu bezeichnen, auf das Gutschriften bei der Wertpapiersammelbank erfolgen sollen. Die Anmeldestelle hat etwa erforderliche Ergänzungen der Anmeldung zu veranlassen.

(3) Die Anmeldungen sind mit einer Abschrift so rechtzeitig an die Prüfstelle weiterzuleiten, daß sie spätestens innerhalb von acht Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) bei der Prüfstelle eingehen. Die zweite Abschrift bleibt bei der Anmeldestelle.

(4) Hat die Prüfstelle andere Kreditinstitute beauftragt, Anmeldungen von den Anmeldestellen für sie entgegenzunehmen und ihr zuzuleiten, so müssen gleichwohl die Anmeldungen innerhalb von acht Monaten seit dem Stichtag bei der Prüfstelle selbst eingehen.