(1) In der Anmeldung sind der Name (die Firma), bei natürlichen Personen auch der Vorname, und die Anschrift des Anmelders anzugeben, soweit nicht in § 19 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Anmelder hat das Wertpapier nach seinen Merkmalen so genau wie möglich zu bezeichnen, insbesondere die Stücknummer mitzuteilen, wenn sie ihm bekannt ist. Bei Bankverwahrung ist der Verwahrer anzugeben. Befindet sich das Wertpapier im Besitz des Anmelders, so ist dies mitzuteilen. Ferner ist anzugeben, bei welchen anderen Anmeldestellen der Anmelder Rechte angemeldet hat.
(3) Pfandrechte und sonstige Rechte, die an dem kraftlos gewordenen Wertpapier oder an dem Sammelbestandanteil an kraftlos gewordenen Wertpapieren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden haben, sowie etwaige Verfügungsbeschränkungen sind anzugeben.
(4) Der Anmeldung sind zwei Abschriften beizufügen.
(5) Entspricht die Anmeldung einzelnen Erfordernissen nach Absatz 1 bis 4 nicht oder nicht vollständig, so ist sie gleichwohl wirksam, wenn sie den Anmelder und das angemeldete Wertpapier hinreichend erkennen läßt.