(1) Der Anmelder hat zum Beweis der nach § 21 erheblichen Tatsachen in erster Linie öffentliche Urkunden oder Bankbescheinigungen, in denen das Wertpapier nach seinen Merkmalen genau bezeichnet ist, vorzulegen. Depotbescheinigungen müssen die Nummer des Depots und die Stelle des Depotbuchs enthalten, unter denen das Wertpapier verzeichnet ist. Ferner ist eine Erklärung der Bank beizubringen, daß diese zur Vorlegung der betreffenden Bücher bereit ist.
(2) Soweit Beweismittel der in Absatz 1 genannten Art nicht beigebracht werden oder nicht ausreichen, sind auch andere Beweismittel zulässig.