(1) Die Prüfstelle kann
- 1.
- das Recht des Anmelders als nachgewiesen anerkennen, wenn der Beweis durch öffentliche Urkunden aus dem Währungsgebiet oder durch Bescheinigungen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 genannten Kreditinstitute geführt und eine Erklärung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 beigebracht wird; die Bankbescheinigungen müssen den Erfordernissen des § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 entsprechen,
- 2.
- das Recht des Anmelders als nachgewiesen oder glaubhaft gemacht anerkennen, auch wenn der Beweis mit anderen als den in Nummer 1 genannten Beweismitteln geführt wird, sofern es sich um Schuldverschreibungen handelt, die insgesamt einen Nennwert von 1.000 Reichsmark, bei Anleiheablösungsschuld nebst Auslosungsrechten einen Nennwert von 100 Reichsmark nicht übersteigen.
(2) Die Prüfstelle hat das Verfahren auf Antrag auszusetzen, wenn der Anmelder Rechte bei verschiedenen Prüfstellen angemeldet hat und zunächst eines der anhängigen Verfahren durchführen will. Das Verfahren kann ohne Antrag ausgesetzt werden, wenn dies sachdienlich erscheint.