(1) Der Anerkennungsbescheid enthält den Namen (die Firma), bei natürlichen Personen auch den Vornamen, und die Anschrift des Anmelders, die Bezeichnung des Wertpapiers nach seinen Merkmalen, den Ausspruch nach § 23 Abs. 1 und in den Fällen des § 42 die Feststellung über die Fälligkeit. In den Fällen des § 19 Abs. 3 ist der Anerkennungsbescheid sinngemäß zu fassen.
(2) Die Prüfstelle teilt ihre Entscheidung der Anmeldestelle mit; dabei ist die Bestimmung des § 35 Abs. 2 über die Absendung der Anerkennungsbescheide zu beachten.
(3) Die Prüfstelle hat Entscheidungen, durch welche die Anmeldung abgelehnt (§ 24) oder das Recht nur als glaubhaft gemacht anerkannt wird (§ 25 Abs. 1 Nr. 2), durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitzuteilen.