(1) Gegen die in § 27 Abs. 3 genannten Entscheidungen ist der Einspruch zulässig.
(2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats bei der Prüfstelle schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Entscheidung bei der Anmeldestelle. Die Einspruchsschrift muß von der Anmeldestelle oder einem vom Anmelder bevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
(3) Nach Ablauf von acht Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) hat die Prüfstelle die Einsprüche mit ihrer Stellungnahme der Kammer für Wertpapierbereinigung zur Entscheidung vorzulegen.