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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 30 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)
G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
§ 30
(1) Die Kammer für Wertpapierbereinigung wird mit einem Richter als Vorsitzendem und zwei sachkundigen Beisitzern besetzt.
(2) Auf die Beisitzer sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Handelsrichter sinngemäß anzuwenden. Die Landesjustizverwaltung soll vor der Ernennung der Beisitzer geeignete Vertretungen der Aussteller, der Wertpapierbesitzer und des Wertpapierhandels hören.
(3) Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
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