(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für Wertpapierbereinigung gebildet. Die Landesjustizverwaltung kann für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen die Entscheidung der Wertpapierbereinigungssachen zuweisen.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Ausstellers bestimmt.