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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 32 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)
G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
§ 32
(1) Wer die Anmeldefrist des § 17 Abs. 1 versäumt hat, kann bei der Kammer für Wertpapierbereinigung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Der Antrag ist mit der Anmeldung auf dem für diese vorgeschriebenen Wege einzureichen; dabei kann der Antrag auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung (§ 48 Abs. 1) nicht nachgeholt werden.
(2) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne eigenes Verschulden sein Recht nicht fristgemäß anmelden konnte.
(3) Wird Wiedereinsetzung gewährt, so gibt die Kammer für Wertpapierbereinigung die Anmeldung an die Prüfstelle ab. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung ist die sofortige Beschwerde nach § 34 zulässig.
(4) Später als achtzehn Monate nach dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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