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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 33 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)

G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung

§ 33



(1) Wenn mehrere Anmelder wegen desselben Rechts eine Gutschrift auf Sammeldepotkonto beanspruchen (§ 26 Nr. 3), verbindet die Kammer für Wertpapierbereinigung diese Anmeldungen zur gleichzeitigen Entscheidung. Kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes das Recht keines oder nur eines Anmelders anerkannt werden, so wird alsbald über alle Anmeldungen zur Sache entschieden. In den anderen Fällen wird unter Entscheidung über die ablehnungsreifen Anmeldungen das Verfahren wegen der übrigen Anmeldungen ausgesetzt.

(2) Das Verfahren wird fortgesetzt, wenn

1.
durch rechtskräftiges Urteil des Prozeßgerichts festgestellt ist, welchem der Anmelder das in Anspruch genommene Recht im Verhältnis untereinander zusteht,

2.
durch Rücknahme von Anmeldungen nur noch eine Anmeldung schwebt.

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