(1) Die Prüfstelle berichtet der Bankaufsichtsbehörde innerhalb von zehn Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein über den Stand des Bereinigungsverfahrens der Wertpapierart. Insbesondere teilt sie ihr die Summe der Rechte mit, für die noch Anmeldungen schweben; hierbei sind mehrfach angemeldete Rechte nur einmal zu zählen.
(2) Wenn die Bankaufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats seit dem Eingang des Berichts auf Grund ihrer Befugnisse nach § 54 widerspricht, sendet die Prüfstelle die Anerkennungsbescheide an die Anmeldestellen ab (§ 27 Abs. 2, 3).