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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 34 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)

G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung

§ 34



(1) Gegen die Entscheidungen der Kammer für Wertpapierbereinigung, die im Prüfungsverfahren der Grund auf oder sonst durch dieses Gesetz begründeten Zuständigkeiten ergehen, findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht statt. Sie kann nur auf Verletzung des Gesetzes gestützt werden; § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb eines Monats bei der Kammer für Wertpapierbereinigung schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Im Prüfungsverfahren muß die Beschwerdeschrift von der Anmeldestelle oder einem vom Anmelder bevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

(3) Im Falle des § 33 wird die Entscheidung erst rechtskräftig, wenn die Beschwerdefrist für alle Anmelder verstrichen ist. Wird über die sofortige Beschwerde eines Anmelders sachlich entschieden, so entscheidet das Oberlandesgericht zugleich über die Ansprüche aller Anmelder. Die anderen Anmelder können an dem Verfahren teilnehmen.

(4) Auf die Entscheidung im Prüfungsverfahren ist § 31 Abs. 4 und 5 anzuwenden.

(5) Die Landesjustizverwaltung kann die Entscheidung über die sofortige Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem Oberlandesgericht oder einem Obersten Landesgericht zuweisen.