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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 39 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)
G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
§ 39
(1) Übersteigt die Summe der angemeldeten Rechte den Betrag der Sammelurkunde, so werden zunächst nur gleichmäßige Teilgutschriften auf die nachgewiesenen Rechte und, sobald diese voll berücksichtigt sind, auch auf die glaubhaft gemachten Rechte vorgenommen. Bei der Errechnung der Teilgutschriften sind die noch schwebenden Anmeldungen so anzusetzen, als ob sie nachgewiesene Rechte wären.
(2) Teilgutschriften erfolgen jeweils mit 10 vom Hundert des Wertpapiernennbetrags oder dem Mehrfachen davon.
(3) Bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32) werden die Gutschriften für das verspätet angemeldete Recht nachgeholt, soweit der nicht belegte Teil der Sammelurkunde hierzu noch ausreicht.
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