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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 40 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)
G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
§ 40
Wenn nach Abschluß aller Verfahren der Restbetrag der Sammelurkunde zur Deckung aller Rechte nicht ausreicht, so ist die infolge der Vorschrift des § 39 Abs. 2 verbleibende Spitze zunächst auf die nachgewiesenen Rechte und, wenn diese voll berücksichtigt sind, auf die glaubhaft gemachten Rechte gleichmäßig gutzuschreiben. Soweit hiernach eine Gutschrift nicht erfolgen kann, können weitere Rechte gegenüber dem Aussteller nicht geltend gemacht werden.
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