Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 41 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)

G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung

§ 41



(1) Der Aussteller hat so bald als möglich in dem erforderlichen Umfang Einzelurkunden auszufertigen und bei der Wertpapiersammelbank einzuliefern.

(2) Der Direktor der Verwaltung für Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Direktor der Verwaltung für Wirtschaft für jede Wertpapierart, von welchem Zeitpunkt an die Miteigentümer an der Sammelurkunde die Auslieferung von Einzelstücken verlangen können. Er kann diese Befugnis im Einvernehmen mit dem Direktor der Verwaltung für Wirtschaft auf andere Stellen übertragen. Der Zeitpunkt ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.



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