(1) Der Aussteller hat so bald als möglich in dem erforderlichen Umfang Einzelurkunden auszufertigen und bei der Wertpapiersammelbank einzuliefern.
(2) Der Direktor der Verwaltung für Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Direktor der Verwaltung für Wirtschaft für jede Wertpapierart, von welchem Zeitpunkt an die Miteigentümer an der Sammelurkunde die Auslieferung von Einzelstücken verlangen können. Er kann diese Befugnis im Einvernehmen mit dem Direktor der Verwaltung für Wirtschaft auf andere Stellen übertragen. Der Zeitpunkt ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.