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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 42 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)
G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
§ 42
(1) Sind alle Stücke einer Wertpapierart vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig geworden oder werden sie innerhalb von zehn Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) fällig, so wird keine Sammelurkunde ausgestellt. Ist eine Wertpapierart vor Inkrafttreten dieses Gesetzes teilweise fällig geworden oder wird sie innerhalb der genannten Frist teilweise fällig, so ist eine Sammelurkunde (§§ 9 bis 12) nur wegen der nicht fälligen Stücke auszustellen; Gutschriften (§§ 36 bis 40) erfolgen zunächst nicht.
(2) Im Prüfungsverfahren ist zu klären und im Anerkennungsbescheid ist festzustellen,
- 1.
- daß sich das angemeldete Recht auf eine fällige Schuldverschreibung bezieht oder
- 2.
- daß sich das angemeldete Recht auf eine nicht fällige Schuldverschreibung bezieht oder
- 3.
- daß nicht geklärt werden konnte, ob sich das angemeldete Recht auf eine fällige oder nicht fällige Schuldverschreibung bezieht.
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