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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Abschnitt XI - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)

G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung

Abschnitt XI Fällige Schuldverschreibungen Zinsen und Gewinnanteile

§ 42



(1) Sind alle Stücke einer Wertpapierart vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig geworden oder werden sie innerhalb von zehn Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) fällig, so wird keine Sammelurkunde ausgestellt. Ist eine Wertpapierart vor Inkrafttreten dieses Gesetzes teilweise fällig geworden oder wird sie innerhalb der genannten Frist teilweise fällig, so ist eine Sammelurkunde (§§ 9 bis 12) nur wegen der nicht fälligen Stücke auszustellen; Gutschriften (§§ 36 bis 40) erfolgen zunächst nicht.

(2) Im Prüfungsverfahren ist zu klären und im Anerkennungsbescheid ist festzustellen,

1.
daß sich das angemeldete Recht auf eine fällige Schuldverschreibung bezieht oder

2.
daß sich das angemeldete Recht auf eine nicht fällige Schuldverschreibung bezieht oder

3.
daß nicht geklärt werden konnte, ob sich das angemeldete Recht auf eine fällige oder nicht fällige Schuldverschreibung bezieht.

Im Falle der Nummer 1 ist, wenn möglich, der Fälligkeitstag anzugeben.


§ 43



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§ 44



Die Gutschrift auf Sammeldepotkonto umfaßt zugleich den Anspruch auf die Zinsen und Gewinnanteile, die vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab fällig werden.