(1) Sind alle Stücke einer Wertpapierart vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig geworden oder werden sie innerhalb von zehn Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) fällig, so wird keine Sammelurkunde ausgestellt. Ist eine Wertpapierart vor Inkrafttreten dieses Gesetzes teilweise fällig geworden oder wird sie innerhalb der genannten Frist teilweise fällig, so ist eine Sammelurkunde (§§ 9 bis 12) nur wegen der nicht fälligen Stücke auszustellen; Gutschriften (§§ 36 bis 40) erfolgen zunächst nicht.
(2) Im Prüfungsverfahren ist zu klären und im Anerkennungsbescheid ist festzustellen,
- 1.
- daß sich das angemeldete Recht auf eine fällige Schuldverschreibung bezieht oder
- 2.
- daß sich das angemeldete Recht auf eine nicht fällige Schuldverschreibung bezieht oder
- 3.
- daß nicht geklärt werden konnte, ob sich das angemeldete Recht auf eine fällige oder nicht fällige Schuldverschreibung bezieht.
Im Falle der Nummer 1 ist, wenn möglich, der Fälligkeitstag anzugeben.
Die Gutschrift auf Sammeldepotkonto umfaßt zugleich den Anspruch auf die Zinsen und Gewinnanteile, die vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab fällig werden.