(1) Die Bankaufsichtsbehörde hat auf die Erfüllung der den Ausstellern, Wertpapiersammelbanken, Prüfstellen und anderen Kreditinstituten nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten hinzuwirken. Diese Stellen haben der Bankaufsichtsbehörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in ihre Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten.
(2) Die Bankaufsichtsbehörde kann anordnen, daß die Prüfstelle ihr alle Anmeldungen oder bestimmte Gruppen von Anmeldungen unter Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung vorzulegen hat oder daß die Prüfstelle bestimmte Anmeldungen der Kammer für Wertpapierbereinigung zur Entscheidung vorzulegen hat.
(3) Die Bankaufsichtsbehörde kann sich an den einzelnen gerichtlichen Verfahren beteiligen und Rechtsmittel einlegen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Prüfstelle. Die Bankaufsichtsbehörde ist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift befugt.