(1) Die Bankaufsichtsbehörde kann die Erfüllung der den Ausstellern, Wertpapiersammelbanken, Prüfstellen und anderen Kreditinstituten nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten und die Befolgung ihrer an diese gerichteten Verfügungen durch Festsetzung eines Zwangsgelds durchsetzen. Das Zwangsgeld soll mit einer angemessenen Frist schriftlich angedroht werden.
(2) Das einzelne Zwangsgeld darf 10.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(3) Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden, bis der Verfügung entsprochen ist. Es darf erst beigetrieben werden, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist. Es darf nicht mehr beigetrieben werden, wenn die Verfügung befolgt ist.