Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Abschnitt XVI - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)

G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
Abschnitt XVI Überwachung durch die Bankaufsichtsbehörde
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58

Abschnitt XVI Überwachung durch die Bankaufsichtsbehörde

§ 54



(1) Die Bankaufsichtsbehörde hat auf die Erfüllung der den Ausstellern, Wertpapiersammelbanken, Prüfstellen und anderen Kreditinstituten nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten hinzuwirken. Diese Stellen haben der Bankaufsichtsbehörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in ihre Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten.

(2) Die Bankaufsichtsbehörde kann anordnen, daß die Prüfstelle ihr alle Anmeldungen oder bestimmte Gruppen von Anmeldungen unter Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung vorzulegen hat oder daß die Prüfstelle bestimmte Anmeldungen der Kammer für Wertpapierbereinigung zur Entscheidung vorzulegen hat.

(3) Die Bankaufsichtsbehörde kann sich an den einzelnen gerichtlichen Verfahren beteiligen und Rechtsmittel einlegen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Prüfstelle. Die Bankaufsichtsbehörde ist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift befugt.

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§ 55



(1) Die Bankaufsichtsbehörde kann die Erfüllung der den Ausstellern, Wertpapiersammelbanken, Prüfstellen und anderen Kreditinstituten nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten und die Befolgung ihrer an diese gerichteten Verfügungen durch Festsetzung eines Zwangsgelds durchsetzen. Das Zwangsgeld soll mit einer angemessenen Frist schriftlich angedroht werden.

(2) Das einzelne Zwangsgeld darf 10.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

(3) Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden, bis der Verfügung entsprochen ist. Es darf erst beigetrieben werden, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist. Es darf nicht mehr beigetrieben werden, wenn die Verfügung befolgt ist.

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§ 56



(1) Das Zwangsgeld kann gegen natürliche Personen, gegen juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie gegen Personenvereinigungen festgesetzt werden.

(2) Für Zwangsgelder, die gegen Angehörige eines Unternehmens festgesetzt werden, kann der Unternehmer als Gesamtschuldner herangezogen werden, wenn ihm dies vorher angedroht ist.

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§ 57



Derjenige, gegen den ein Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt ist, kann binnen zwei Wochen seit Zustellung der Verfügung die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung beantragen.

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§ 58



Die festgesetzten Zwangsgelder werden von den Finanzämtern nach der Abgabenordnung zugunsten der Landeskassen beigetrieben.



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