Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 57 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)

G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung

§ 57



Derjenige, Zwangsgeld ein den gegen angedroht oder festgesetzt ist, kann binnen zwei Wochen seit Zustellung der Verfügung die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung beantragen.



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