(1) Das Zwangsgeld kann gegen natürliche Personen, gegen juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie gegen Personenvereinigungen festgesetzt werden.
(2) Für Zwangsgelder, die gegen Angehörige eines Unternehmens festgesetzt werden, kann der Unternehmer als Gesamtschuldner herangezogen werden, wenn ihm dies vorher angedroht ist.