(1) Der Anmelder kann von seinen Rechtsvorgängern Auskunft über deren Rechtsvorgänger zurück bis zum 1. Januar 1945 und Vorlegung der nach §§ 21, 22 erforderlichen Unterlagen verlangen. Die §§
809 bis 811 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Der Anmelder kann außerdem auf seine Kosten beglaubigte Abschriften der Unterlagen verlangen. Die gleichen Rechte stehen dem Anmelder gegen Vermittler zu.
(2) Pfandgläubiger und sonst dinglich Berechtigte können die Rechte aus Absatz 1 geltend machen.
(3) Ist für ein Wertpapier, dessen Besitz der frühere Besitzer gegen seinen Willen verloren hat, eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden, so kann der frühere Besitzer von dem Aussteller und von dem Besitzer dieses Wertpapiers Auskunft darüber verlangen, welches Kreditinstitut die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Von dem Kreditinstitut kann der frühere Besitzer Auskunft darüber verlangen, wer die Lieferbarkeitsbescheinigung beantragt hat.
(4) Der frühere Besitzer kann gegenüber demjenigen, der die Lieferbarkeitsbescheinigung beantragt hat, sowie gegenüber dessen Rechtsvorgängern und gegenüber Vermittlern die Rechte aus Absatz 1 geltend machen.
(5) Die Ansprüche aus Absätzen 3 und 4 verjähren in drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes.