Bekanntmachung - Bekanntmachung des Freibetrags für Auszubildende nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföGFreibBek 2026 k.a.Abk.)

B. v. 18.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 279
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 2212-2-24-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung

Bekanntmachung



Gemäß § 23 Absatz 6 Satz 3 und 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) wird bekannt gemacht:

Der Freibetrag für Auszubildende nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird zum 1. Januar 2026 auf 389 Euro festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf den Vorgaben des § 23 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der nach Satz 1 festgesetzte Betrag ist ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt anzuwenden.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed