Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG (2. PostBeRÄndVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 299; Geltung ab 05.12.2025, abweichend siehe Artikel 4

Artikel 2 Änderung der Postsonderzahlungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 PostSZV § 1

Die Postsonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2120), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 195) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2026" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. PostBeRÄndVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. PostBeRÄndVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 2. PostBeRÄndVÄndV Inkrafttreten
... Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ...


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