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Zweite Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG (2. PostBeRÄndVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Artikel 1 Änderung der Postleistungsentgeltverordnung
Die Postleistungsentgeltverordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2877) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 13 wird die Angabe „2025" durch die Angabe „2041" ersetzt.
In § 13 wird die Angabe „2025" durch die Angabe „2041" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Postsonderzahlungsverordnung
Die Postsonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2120), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 195) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2026" ersetzt.
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2026" ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung
Die Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vom 7. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2204), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2877) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten auf dem Lebensarbeitszeitkonto (§ 9 der Post-Arbeitszeitverordnung) muss bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.000 Stunden betragen haben. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die erforderliche Stundenzahl im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Das bei Beginn der Altersteilzeit erforderliche Zeitguthaben verringert sich für jedes vor dem 1. Januar 2026 liegende Kalenderjahr um 200 Stunden für Beamtinnen und Beamte, die
- 1.
- vor dem Jahr 1961 geboren sind, oder
- 2.
- vor dem Jahr 1963 geboren sind und zum Zeitpunkt der Antragsstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.
- 2.
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 72a des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 6a des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Dezember 2025.
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
Lars Klingbeil
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17245/index.htm
